§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen - Schützenverein Eichenlaub Raitenbuch-Reuth a.W. e.V. - und hat seinen Sitz in 91790 Raitenbuch. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze: Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen und Sportgeräten vereinigen und sportliche Schießen fördern und pflegen. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Teilnahme am Schießbetrieb für Minderjährige erfolgt nach den gültigen Bestimmungen des Waffenrechtes. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern kann bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§4 Gliederung: Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sparte gegründet werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Schützenmeisteramt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem ersten Schützenmeister schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann wegen folgender Gründe vom Verein ausgeschlossen werden: Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Schatzmeister mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§9 Organe des Vereins: Die Organe des Vereins sind: das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.
§10 Schützenmeisteramt: Es besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Schützenmeister, einem Schatzmeister, und einem Schriftführer. Der erste und der zweite Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Das Schützenmeisteramt ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Das Schützenmeisteramt kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat es der Mitgliederversammlung zu berichten. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
§11 Vereinsausschuss: Er besteht jeweils für jede Sparte aus einem Sportleiter, einem Jugendleiter und 5 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Für die Sportleiter und die Jugendleiter können bei Bedarf Vertreter in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese Vertreter können gleichzeitig Beisitzer des Vereinsausschusses sein. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
§12 Amtsdauer des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses: Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
§13 Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Schützenmeisteramt beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Schützenmeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Schützenmeisteramt fest. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht werden. Spätere nur, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, etc. und deren Fälligkeit
- Genehmigung eines Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Sparten und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Schützenmeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter usw. geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit: Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr - wenn keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen sprechen, das 16. Lebensjahr - vollendet haben.
§15 Kassenprüfung: Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Schützenmeisteramtes oder des Vereinsausschusses sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes.
§16 Vereinsjugend: Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Jugendleiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Die erforderlichen Mittel werden ihr vom Verein zur Verfügung gestellt; die Jugendleiter entscheiden über deren Verwendung eigenständig. Bei Bedarf vertritt ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin die Interessen der Jugend im Schützenmeisteramt.
§17 Auflösung des Vereins: Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
§18 Datenschutz: Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes für den Verein erhoben und in einem EDV-gestützten Verfahren verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Fax, Emailadresse, Erstverein, Bankverbindung und zusätzliche Daten, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, einem eventuellen Ehrenamt oder sonstige Vereinsaktivitäten zur Erfüllung der Vereinszwecke anfallen bzw. erforderlich sind. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft zum Verein nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport – und Spielbetriebes, die Veröffentlichung in einer Vereinszeitung sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Mitgliederrmeldung an den Bayerischen Sportschützenbund e. V. und der Meldungen zur Erlangung der Startberechtigungen bei Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und sonstigen schießsportlichen Veranstaltungen – nicht zulässig.
§19 Inkrafttreten: Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Januar 2011 beschlossen und angenommen. Sie tritt mit der Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft. Mit gleichem Datum verliert die bisherige Satzung vom 1. Februar 1986 ihre Gültigkeit.